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   BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02   

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BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02 (https://dejure.org/2003,1570)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - IX ZR 283/02 (https://dejure.org/2003,1570)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02 (https://dejure.org/2003,1570)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 945 Alt. 1, §§ 927, 929 Abs. 2; BGB § 852 a.F.
    Verjährung des Schadensersatzanspruches bei Aufhebung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der einstweiligen Verfügung; Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 Zivilprozessrecht (ZPO); Schadensersatzanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter einstweiliger Verfügung

  • Judicialis

    ZPO § 945 Alt. 1; ; ZPO § 927; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; BGB § 852 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2610
  • MDR 2003, 1112
  • WM 2003, 1343
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92

    Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom 4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992 aaO).

    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. 12. November 1992, aaO).

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom 4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992 aaO).

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom 4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992 aaO).

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    In jedem Falle mußte derjenige, der sich des Verfügungsanpruchs berühmt hatte - also die nunmehrige Beklagte -, darlegen und beweisen, daß der Anspruch tatsächlich bestanden hat (vgl. für die negative Feststellungsklage BGH, Urt. v. 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 m.w.N., für die Schadenersatzklage BGH, Urt. v. 28. November 1991 - I ZR 297/89, NJW-RR 1992, 998, 1001 - Roter mit Genever).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 324 f m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735; BAG NJW 2002, 1066, 1067).
  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 32/00

    Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft;

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 324 f m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735; BAG NJW 2002, 1066, 1067).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 363/97

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 324 f m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735; BAG NJW 2002, 1066, 1067).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZR 297/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
    In jedem Falle mußte derjenige, der sich des Verfügungsanpruchs berühmt hatte - also die nunmehrige Beklagte -, darlegen und beweisen, daß der Anspruch tatsächlich bestanden hat (vgl. für die negative Feststellungsklage BGH, Urt. v. 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 m.w.N., für die Schadenersatzklage BGH, Urt. v. 28. November 1991 - I ZR 297/89, NJW-RR 1992, 998, 1001 - Roter mit Genever).
  • BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22

    Verjährungsfristbeginn für Schadensersatzanspruch wegen von Anfang an

    Der Senat hat es für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO aber im dort entschiedenen Fall für ausreichend erachtet, dass der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertreten werden konnte (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612).

    Bislang ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Variante 1 ZPO jedenfalls dann vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs auch unter Berücksichtigung der formalen Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen klar auf der Hand liegt, etwa wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfachen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 10).

    Das Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 (IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612) betrifft die Sonderkonstellation, in der die einstweilige Verfügung bereits aus formalen Gründen aufgehoben worden war.

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vollstreckungsschuldner die Schadensersatzklage im Regelfall erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zuzumuten ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, WM 1992, 1191, 1192; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517, 518; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

    Der Senat hat bisher offen gelassen, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03

    Zur Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 ZPO

    Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).

    Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.

    Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung

    Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10

    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention;

    Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Verjährungsfrist nach § 852 BGB (10 bzw. 30 Jahre; so wohl die zivilgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 148/04 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02 -, juris Rn. 15, jeweils zu § 852 BGB a.F. (= 3 Jahre); so ohne Begründung auch Redeker, a.a.O., § 123 Rn. 34, und Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 945 Rn. 6, 17) oder nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB richtet (siehe etwa Musielak, VwGO, 10. Aufl. 2013, § 945 Rn. 9).
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